Das Landgericht Verden urteilte am 7. Dezember 1998 (AZ.: 10 O 117/98):

"Das Setzen von Links ist als wettbewerbswidrig zu beanstanden, wenn der Wettbewerber sich ein fremdes
Arbeitsergebnis aneignet und das übernommene Leistungsergebnis eine gewissse wettbewerbliche Eigenart
besitzt, d. h., auf die betriebliche Herkunft oder Eigenart des Erzeugnisses hinweist, wodurch dem
Leistenden eine Gewinnchance eröffnet wird."

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